Tag: 27. Juli 2009

Fahrt mit dem Motorrad auf Radstreifen erlaubt? Fakten zu einem oft verbreiteten Irrtum.

Der Walliser Bote  brachte in seiner Printausgabe als Sommerloch – Beitrag ein „Rennen der besonderen Art“.

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Im Feierabendverkehr von Brig nach Visp staut sich ziemlich viel Verkehr auf der Strasse. Vier Verkehrsteilnehmer versuchten nun auf vier verschieden Arten möglichst rasch von Brig nach Visp zu gelangen. L.B. fuhr mit dem Zug,  W.K. mit dem Motorrad, F.A. mit dem Auto auf (erlaubten) Schleichwegen und M.K als „Auto-Normalo“ auf der Hauptachse. (Der ganze Bericht ist nachzulesen in der WB vom Samstag, 25. Juli 2009.)
Fazit: 
L.B. war mit dem Zug am schnellsten: 19 Minutem.  W.K. kam mit seiner Harley als zweiter ans Ziel, die beiden Autrofahrer hatten das Nachsehen. Der Bericht ist eigentlich ganz amüsant, enthält aber leider eine fatale Falschinformation, die unter Umständen bei Motorradfahrern zu einer teuren Überraschung führen könnte.

W.K. berichtet folgendes:

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Ich weiss nicht, was die Walliser Polizei  alles duldet, aber gemäss der Theorieprüfung und nachfolgenden Urteilen aus der Praxis ist das Befahren des Radstreifens für Motorräder verboten:

 Verbotenes Rechtsüberholen durch Motorradfahrer unter Benützung eines Radstreifens: Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 1 Abs. 5 und Abs. 7, Art. 8 Abs.3, Art. 40 Abs. 3 VRV, Art.74 SSV: Entscheid des Kassationshofs vom 31. Oktober 2005

aa) Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirks Zürich sprach B. der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. […] (verbotenes Rechtsüberholen) schuldig […]

bb) Der Kassationshof wies eine Nichtigkeitsbeschwerde von B. ab. Gemäss diesem Urteil sind Radstreifen für Radfahrer bestimmte Fahrstreifen. Zwar dürfen Radstreifen, die mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzt sind, auch von Führern anderer Fahrzeuge befahren werden, sofern diese dadurch den Fahrradverkehr nicht behindern. Radstreifen sind aber für diese Verkehrsteilnehmer, auch etwa für Motorradfahrer, keine Fahrstreifen. Der Führer eines Motorrades ist daher nicht berechtigt, unter Benützung des Fahrradstreifens rechts an einem in gleicher Richtung fahrenden einzelnen Personenwagen vorbeizufahren, dessen Lenker nicht angezeigt hat, dass er nach links abbiegen werde.
[Quelle: Referat von Bundesrichter Hans Wiprächriger]

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Wann Motorradfahrer einen Fahrradstreifen befahren dürfen
Als Beispiel für ein zulässiges Benützen des Radstreifens führte das Bundesgericht den Fall an, in dem ein Motorradlenker kurz den Radstreifen befährt, um rechts an einem linksabbiegenden Lastwagen vorbeizufahren. Bei starkem Verkehrsaufkommen und insbesondere im Bereich von Lichtsignalanlagen ist nach Auffassung des Bundesgerichts ein Befahren des Fahrradstreifens nur selten möglich, ohne dass Mofa- oder Fahrradlenker behindert werden (Urteil publiziert im Touring vom 20. Februar 1997)
[Quelle: Bundesgerichtsentscheide 1996-1998, Regula Stöcklin, Abteilung Recht, Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu]

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Der Tatbestand des Rechtsüberholens unter Benützung eines Radstreifens ist nicht in der Ordnungsbussenverordnung (OBV) aufgeführt, sondern wird mit einer Verzeigung geahndet.

Beispiel: Strafverfügung für Forums User dmkdmkdmk bei swissbikers.ch: 508.- sFr.

Fazit: Fahr-Weise und immer schön die Spur halten! Wenn Überholen, dann nur links vorbei.
(Bei stehender Kolonne kostet’s im schlimmsten Fall „nur“ 60.- sFr., siehe OBV)

 

Posted by bobsmile in motorradsachen, 4 comments